AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Treuhand- und Beratungsdienstleistungen
1. Treuhand- und Beratungsauftrag und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden einen integralen Bestandteil der zwischen dem Auftraggeber und der Brema Treuhand AG abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Treuhand- und Beratungsdienstleistungen (nachfolgend: „Auftragsbestätigung“). Die Auftragsbestätigung und die AGB begründen den entsprechenden vertraglichen Treuhand-und Beratungsauftrag.
1.2 Der Inhalt dieser AGB gilt, soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung davon in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart ist. Änderungen des Treuhand- und Beratungsauftrages bedürfen der schriftlichen, rechtsgültig unterzeichneten Zustimmung der Parteien.
1.3 Die Abtretung einer Forderung aus dem Treuhand- und Beratungsauftrag oder ein Parteienwechsel bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Brema Treuhand AG.
2. Treuhand-und Beratungsdienstleistungen der Brema Treuhand AG
2.1 Gegenstand des Treuhand- und Beratungsauftrages sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Treuhand- und Beratungsdienstleistungen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Brema Treuhand AG sämtliche für die Beratungsdienstleistungen notwendigen Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig erhält.
3.2 Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit, die Gesetzeskonformität und die geschäftsmässige Begründetheit der eingereichten Unterlagen und Belege verantwortlich.
3.3 Werden Unterlagen und Belege digitalisiert an die Brema Treuhand AG eingereicht, obliegt die gesetzeskonforme Aufbewahrung der Unterlagen und Belege dem Auftraggeber.
4. Arbeitsergebnisse und Berichterstattung
4.1 Entwürfe oder mündliche Auskünfte der Brema Treuhand AG sind nicht verbindlich, da sie erheblich vom definitiven Arbeitsergebnis abweichen können. Die Brema Treuhand AG lehnt jede Verantwortung für Schäden ab, die dem Auftraggeber oder Dritten infolge Vertrauens auf Entwürfe oder mündliche Auskünfte entstehen.
4.2 Sämtliche schriftlichen Arbeitsergebnisse, die für den Auftragsgeber erstellt, ihm ausgehändigt und von ihm bezahlt wurden, gehören dem Auftraggeber zur vereinbarten Verwendung. Die damit verbundenen Immaterialgüterrechte (inklusive Know-how) verbleiben bei der Brema Treuhand AG.
4.3 Vertragliche Abmachungen zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten (z. B. einer Bank) über eine direkte Berichterstattung durch die Brema Treuhand AG an den Dritten sind für die Brema Treuhand AG nur verbindlich, falls die Brema Treuhand AG dazu ihre schriftliche Zustimmung ausdrücklich erteilt hat.
4.4 Sollte der Auftraggeber Berichte der Brema Treuhand AG reproduzieren oder vervielfältigen (gedruckt oder elektronisch), ist der gesamte Treuhand- und Beratungsgegenstand ebenfalls wiederzugeben. Der Auftraggeber gewährt der Brema Treuhand AG vor Reproduktion oder Vervielfältigung Einblick in einen Entwurf und holt die schriftliche Zustimmung der Brema Treuhand AG zur Reproduktion oder Vervielfältigung ein.
4.5 Arbeitsergebnisse der Brema Treuhand AG sind ausschliesslich für deren Adressaten bestimmt. Die Treuhand- und Beratungsdienstleistungen werden von der Brema Treuhand AG für den in der Auftragsbestätigung genannten Zweck und Empfängerkreis geplant und durchgeführt. Arbeitsergebnisse der Brema Treuhand AG dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Brema Treuhand AG nicht für einen anderen Zweck verwendet, an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht oder verändert werden.
4.6 Unabhängig von einer allfälligen Zustimmung haftet die Brema Treuhand AG nicht für Schäden, welche infolge Verwendung der Arbeitsergebnisse für andere Zwecke oder durch Dritte, beziehungsweise durch Veränderung der Arbeitsergebnisse, entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, die Brema Treuhand AG gegenüber Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Ergebnissen, einzelnen Informationen oder Arbeitsergebnisse aus dem Auftrag durch den Auftraggeber vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Gerichts- und Anwaltskosten), es sei denn, die entsprechenden Ergebnisse, Informationen oder Arbeitsergebnisse seien falsch, unvollständig oder missverständlich und die Brema Treuhand AG habe dabei mit Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit gehandelt.
5. Beizug von Dritten durch die Brema Treuhand AG
5.1 Für die Auftragserfüllung sowie für administrative Zwecke kann die Brema Treuhand AG Dritte als Subakkordanten beiziehen.
5.2 Der Treuhand- und Beratungsauftrag besteht jedoch nur zwischen der Brema Treuhand AG und dem Auftraggeber. Die Brema Treuhand AG ist gegenüber dem Auftraggeber alleine für die Erbringung der Beratungsdienstleistungen sowie den Schutz der an die Subakkordanten übertragenen Informationen und Daten verantwortlich.
6. Geheimhaltung und Datenschutz
6.1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen behandeln die Parteien diesen Treuhand- und Beratungsauftrag sowie alle Informationen und Daten, von denen sie aufgrund des Treuhand-und Beratungsauftrags Kenntnis erhalten, während und nach Beendigung des Treuhand- und Beratungsauftrags vertraulich. Beide Parteien halten die Bestimmungen der anwendbaren Datenschutzgesetzgebungen jederzeit ein.
6.2 Ausgenommen sind Informationen, die aufgrund einer schriftlichen Einwilligung der berechtigten Partei offengelegt werden dürfen, die öffentlich zugänglich sind, oder die einer Partei unabhängig vom Treuhand- und Beratungsauftrag bekannt sind.
6.3 Vorbehältlich der Vorgaben in Ziff. 4 dürfen die Parteien Informationen und Daten offenlegen:
a aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer
Vorschriften,
b aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen
Entscheids,
c zur Wahrung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen sowie
d zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber ihren Versicherern und Rechtsberaten.
6.4 Die Brema Treuhand AG darf Informationen und Daten im Rahmen der Auftragserfüllung im Inland an Subakkordanten weitergeben, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
6.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Brema Treuhand AG und von der Brema Treuhand AG beigezogene Dritte (Ziff. 5), Informationen und Daten des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeitenden (Finanzinformationen und Personendaten) im In- und Ausland bearbeiten und aufbewahren und entbindet die Brema Treuhand AG, soweit anwendbar, von ihrer Geheimhaltungspflicht. Die Brema Treuhand AG trifft angemessene Vorkehrungen bezüglich Geheimhaltung und Datenschutz.
7. Honorar, Spesen und sonstige Auslagen
7.1 Die Brema Treuhand AG rechnet das Honorar gemäss Auftragsbestätigung ab.
7.2 Sind Tageshonorarsätze vereinbart, basieren diese auf acht Arbeitsstunden. Überstunden werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
7.3 Ist in der Auftragsbestätigung ein Pauschal- oder Festhonorar vereinbart worden, werden wir bei Eintritt von für die Brema Treuhand AG nicht vorhersehbaren Umständen im Umfang oder in der Abwicklung des Mandats, die zu einer Erhöhung des Beratungsaufwandes führen, das Honorar anpassen.
7.4 Spesen (z. B. Reise- und Übernachtungskosten, Vergütungen für Mahlzeiten, Versandkosten, Drucke, etc.) und sonstige im Zusammenhang mit der Erbringung von Treuhand- und Beratungsdienstleistungen anfallende Auslagen sind im Honorar nicht inbegriffen und werden dem Auftraggeber zu den in der Auftragsbestätigung genannten Ansätzen oder zu effektiven Kosten als Auslagen in Rechnung gestellt.
7.5 Honorare, Spesen und sonstige Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, anderer Steuern und Abgaben.
7.6 Die Brema Treuhand AG kann Vorschüsse für Honorare, Spesen und sonstige Auslagen verlangen und Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Leistungen und bereits angefallene Spesen stellen. Bei Anforderung von Vorschüssen oder der Stellung von Zwischenrechnungen kann die Brema Treuhand AG die Erbringung weiterer Leistungen von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
8.1 Die von der Brema Treuhand AG gestellten Rechnungen sind vom Auftraggeber innert zehn Tagen nach Erhalt zu beanstanden, andernfalls gelten sie als genehmigt.
8.2 Falls von den Parteien nicht anders vereinbart gilt eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen ab Rechnungsdatum.
8.3 Der Auftraggeber kann die Verrechnung nur für unbestrittene oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellte Forderungen geltend machen.
8.4 Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf den fakturierten Leistungsbetrag zuzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer.
9. Haftung
9.1 Die Brema Treuhand AG erbringt die vereinbarten Treuhand- und Beratungsdienstleistungen mit der nötigen Sorgfalt. Die Brema Treuhand AG haftet bei Vertragsverletzungen durch die Brema Treuhand AG oder ihre Hilfspersonen nur für den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden des Auftraggebers, den sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Jede weitere Haftung aus Vertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Elektronische Kommunikation
10.1 Während der Dauer des Treuhand- und Beratungsauftrags sind die Parteien berechtigt, auf elektronischem Wege zu kommunizieren und Daten zu transferieren.
10.2 Jede Partei ist für ihre elektronische Kommunikation selbst verantwortlich und trifft angemessene, dem aktuellen technischen Stand entsprechende Vorkehrungen für eine sichere und fehlerfreie Kommunikation. Sofern besondere Sicherheitsvorkehrungen gelten sollen (z. B. Passwortschutz, Verschlüsselung), Sind diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festzuhalten.
10.3 Soweit gesetzlich zulässig, lehnen beide Parteien jegliche Haftung für Schäden ab, die im Zusammenhang mit elektronischer Kommunikation entstehen.
11. Beendigung des Treuhand- und Beratungsauftrags
11.1 Nach Beendigung des Auftrages darf die Brema Treuhand AG zur Einhaltung ihrer Aufbewahrungspflichten eine Kopie derjenigen Unterlagen behalten, auf denen ihre Treuhand und Beratungsdienstleistungen basieren. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe von Arbeitspapieren der Brema Treuhand AG. Diese verbleiben im Eigentum der Brema Treuhand AG.
11.2 Unter Vorbehalt von Ziff. 11.1. sind die Parteien verpflichtet, nach Beendigung dieses Treuhand- und Beratungsauftrags auf schriftliche Anforderung der jeweils anderen Partei alle von dieser Partei erhaltenen schriftlichen und/oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen, einschliesslich sämtlicher angefertigter Kopien, unverzüglich an die anfordernde Partei auszuhändigen oder zu vernichten. Die vollständige Rückgabe oder Vernichtung alter diesbezüglichen Informationen ist der anfordernden Partei schriftlich zu bestätigen. Jede Partei trägt ihre durch die Rückgabeverpflichtung entstandenen Kosten selbst.
11.3 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Treuhand- und Beratungsauftrags zahlt der Auftraggeber der Brema Treuhand AG das vereinbarte Honorar für bereits erbrachte Treuhand- und Beratungsdienstleistungen sowie angefallene Spesen und sonstige Auslagen gemäss Ziff. 7.
12. Anwendbares Recht and Gerichtsstand
12.1 Auf den Treuhand- und Beratungsauftrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
12.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Beratungsauftrag ist das Bezirksgericht Frauenfeld, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.